Das Gesetz soll zum 01. März 2018 in Kraft treten und ist zunächst bis Ende Februar 2023 befristet. Nach vier Jahren soll die Regierung das Gesetz evaluieren, um auf dieser Grundlage über dessen Verlängerung zu entscheiden.
Das sogenannte "Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG)" regelt dann unter anderem Folgendes:
- Zur Veranschaulichung der Lehre dürfen den Teilnehmenden und Lehrenden einer Lehrveranstaltung (zu nicht-kommerziellen Zwecken) bis zu 15% eines Werkes online zur Verfügung gestellt oder vervielfältigt werden (nach § 60a (1) UrhWissG).
- Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Zeitung oder Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden (nach § 60a (2) UrhWissG).
- Dafür soll eine pauschale oder auf Stichproben basierende Vergütung an die Verwertungsgesellschaften gezahlt werden (nach § 60h (3) UrhWissG).
- Die Vergütung ist Aufgabe der Institution für die der Lehrende tätig ist (nach § 60h (5) UrhWissG).
Mit dieser Neuregelung entfällt der bisher für die E-Learning-Angebote relevante §52a UrhG.