ellog - Das E-Learning-Logbuch

Herzlich willkommen auf dem E-Learning-Logbuch der TU Dresden!

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Dienstag, 7. Juli 2015

Open Content in der Hochschullehre – Welche rechtlichen Bedingungen Sie (immer noch) berücksichtigen müssen - Teil 1

Wer digitale Lehrmaterialien in der Hochschullehre einsetzen will, kommt um eine Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht nicht herum. Dabei schränkt das Urheberrecht die Möglichkeiten der Zusammenstellung und des Verfügbarmachens von Lehrmaterialien häufig ein. Darauf haben wir bspw. im Interview mit Prof.Dr. Michael Beurskens hingewiesen.

JProf. Dr. Anne
Lauber-Rönsberg
TU Dresden
Wie ist das nun aber mit freien Bildungsressourcen, sogenannten Open Educational Resources (OER) oder Open Content? Ist damit alles einfacher und befreien offene Lizenzen von der Beachtung des Urheberrechts? Keinesfalls. Warum es auch bei OER einiger Sorgfalt bei der Auswahl bedarf, erläuterte JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg in ihrem Vortag zu Open Content und Open Access im Rahmen der Weiterbildung „Intellectual Property Rights“. Wir stellen die wichtigsten Punkte in einem zweiteiligen Blogbeitrag vor.
Zunächst einmal sind freie Inhalte (Open Content) nicht urheberrechtsfrei. Sie erlauben lediglich die kostenlose Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in Form eines nicht-exklusiven Nutzungsrechtes. Darüber hinaus erlauben manche Open-Content-Lizenzen auch eine Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung des Werkes. Voraussetzung für die Nutzung ist jedoch weiterhin die Nennung des Urhebers und/oder Rechtsinhabers, der Quelle, der Lizenzart und die Bezeichnung der vorgenommenen Änderungen. Dies liegt daran, dass das deutsche Urheberrecht zwei Schutzinteressen unterscheidet. Zum einen die materiellen Interessen (=Verwertungs-/Nutzungsrechte), die übertragen werden können. Zum anderen die ideellen Interessen (=Urheberpersönlichkeitsrechte), die nicht übertragen werden können. Damit bleiben das Erstveröffentlichungsrecht, das Recht auf Namensnennung und der Entstellungsschutz immer beim Urheber.

Das bedeutet nicht nur, dass der Urheber genannt werden muss, sondern auch, dass sich dieser gegen die Verwendung seines Werkes in bestimmten Kontexten wehren kann, sofern diese dem Ansehen seiner Person schaden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Musik oder ein Bild für politisch extreme Positionen verwendet wird.

Welche rechtlichen Probleme bei der Verwendung von OER auftreten können, erklären wir im zweiten Teil zu diesem Beitrag.